Lieber Fluggast,

wenn Ihr Flug annulliert wurde, sich erheblich verspätet hat oder Ihnen die Beförderung auf einem Flug, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, verweigert wurde, haben Sie Anspruch auf die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die am 17.02.2005 in Kraft getreten ist, festgelegten Rechte. Die Fluggesellschaft, auf deren Flug die Störung auftritt, ist verantwortlich für die Gewährung Ihrer Rechte. 

Gültigkeit

Die Verordnung gilt:

  • Für Fluggäste, deren Flug von einem EU-Mitgliedstaat aus abfliegt, oder für Fluggäste, deren Flug mit einer EU-Fluggesellschaft aus einem Drittland abfliegt, um in einem EU-Land anzukommen, sofern die Fluggäste in diesem Drittland keine Entschädigung oder finanzielle Unterstützung erhalten haben.
  • nur, unter der Bedingung, dass Sie über eine bestätigte Reservierung für den betreffenden Flug verfügen,
  • nur (außer im Falle eines annullierten Fluges) unter der Bedingung, dass Sie sich zur angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit beim Check-in einfinden, 
  • nur unter der Bedingung, dass Sie zu einem der Öffentlichkeit zugänglichen Tarif reisen.

Verspätungen

Gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 gilt eine Verspätung als eingetreten, wenn sich die planmäßige Abflugzeit bei Flügen von mehr als 3.500 km um mindestens vier Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km und bei Flügen von mehr als 1.500 km innerhalb der EU um mindestens drei Stunden und bei Flügen von bis zu 1.500 km um zwei Stunden verzögert. Wenn Ihr Flug voraussichtlich erheblich verspätet sein wird, haben Sie das Recht, von der Fluggesellschaft eine Versorgung zu erhalten.

Dies umfasst: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, möglicherweise eine Hotelunterkunft einschließlich der Transportkosten und die Möglichkeit zwei kurze Telefonate zu führen oder zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Fluggesellschaft ist hierzu nicht verpflichtet, wenn Sie für eine weitere Verspätungen des Abflugs verantwortlich sind. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden, haben Sie innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf Erstattung des Preises für den Flugschein in Höhe der nicht angetretenen Reise bzw. in Höhe der bereits angetretenen Reise, wenn der Zweck der Reise aufgrund der Verspätung nicht erreicht werden konnte, sowie gegebenenfalls auf einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 

Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich Ihre Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden verspätet und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen; zu diesen Umständen gehören beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Mängel bei der Flugsicherheit.

Überbuchung

Sollte Ihnen im Falle einer Überbuchung unfreiwillig die Beförderung auf einem von Ihnen gebuchten Flug verweigert werden, haben Sie das Recht auf Betreuung durch die Fluggesellschaft wie oben unter „Verspätungen“ beschrieben. Zusätzlich hierzu wird Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Endziel Ihres gebuchten Fluges angeboten. Diese erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen können Sie stattdessen auch zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl zu ihrem endgültigen Zielort reisen. In diesem Fall gehen die Kosten für Mahlzeiten/Erfrischungen, Hotel und Transport zwischen Hotel und Flughafen zu Ihren Lasten. 
Wenn Ihnen die Beförderung unfreiwillig oder freiwillig verweigert wird, haben Sie das Recht auf einen Alternativflug oder auf Erstattung und Entschädigung, die auch per Scheck oder Banküberweisung oder, mit Ihrem Einverständnis, in Form eines Gutscheins erfolgen kann. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der Ihnen angebotenen anderweitigen Beförderung:  Im Falle von Flugentfernungen 

  • von bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 250,00 €, 
  • zwischen 1.500 und 3.500 km sowie für innereuropäische Flüge über 1.500 km beträgt sie 400 € und über 3.500 km beträgt sie 600 €.
  • Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Wird Ihnen ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Entschädigung nur 50% der oben genannten Zahlungshöhen, d.h. also 125 €, 200 € oder 300 €.

Sie haben keinen Anspruch auf oben beschriebene Leistungen, wenn Ihnen die Beförderung begründet durch eigenes Verschulden, aus Gesundheits-, oder Sicherheitsgründen, oder wegen fehlender oder unzureichender Reisedokumente verweigert wurde.

Annullierung

Sollte der Flug, für den Sie eine bestätigte Buchung haben, annulliert werden, haben Sie die gleichen Rechte auf anderweitige Beförderung, Betreuung, Erstattung und Entschädigung wie oben beschrieben.

Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Verordnung, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Zu solchen Umständen gehören beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität, Streiks Dritter, Sicherheitsrisiken, unerwartete Mängel bei der Flugsicherheit.

Ebenso besteht kein Recht auf eine Entschädigung, wenn:

  • Sie mindestens 14 Tage vor dem Abflug über die Annullierung informiert wurden, 
  • Sie zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug über die Annullierung informiert wurden und Ihr Abflug höchstens zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegt und/oder Sie nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ankommen,
  • Sie weniger als sieben Tage vor dem Abflug über die Annullierung informiert werden und Ihr Abflug höchstens eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegt und/oder Sie nicht mehr als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ankommen.

Downgrade

Wenn Sie in eine niedrigere Klasse zurückgestuft werden, haben Sie das Recht, innerhalb von sieben Tagen eine Entschädigung zu erhalten. Die Höhe dieser Zahlung hängt von der geplanten Flugstrecke und dem pro Segment gezahlten Preis des Flugscheins ab; bei Flugdistanzen: 

  • von bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 30 % des pro Segment gezahlten Flugscheinpreises
  • zwischen 1.500 und 3.500 km und bei Flügen von mehr als 1.500 km innerhalb Europas beträgt die Entschädigung 50 % des pro Segment gezahlten Flugscheinpreises
  • von mehr als 3.500 km beträgt die Entschädigung 75 % des pro Segment gezahlten Flugscheinpreises.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie aufgrund der vorgenannten Bedingungen einen berechtigten Anspruch gegenüber Lufthansa City Airlines geltend machen können, wenden Sie sich bitte via des Feedbackformulars auf lufthansa.com an uns oder via Post an die: Lufthansa City Airlines GmbH, Südallee 15, FOC, 85356 München Flughafen.

Eine Liste mit der für die Sicherstellung der Fluggastrechte zuständigen Beschwerdestellen finden Sie auf Europa.eu.

Zur Liste der Beschwerdestellen

Schlichtungsstelle

Wenn Ihre Reise privater Natur ist, haben Sie bei Flugstreitigkeiten das Recht, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SÖP) zu wenden, die unabhängige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Deutschland, die alle Fluggesellschaften überwacht.

Sie können dies tun, wenn Sie Bedenken in Bezug auf

  • Nichtbeförderung,
  • große Verspätungen oder die Annullierung von Flügen,
  • die Zerstörung, Beschädigung, den Verlust oder die verspätete Beförderung von Gepäck oder
  • Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen oder Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität oder
  • Pflichtverletzungen beim Abschluss von Beförderungsverträgen haben,

vorausgesetzt dass,

  • Sie sich bereits mit Ihren Bedenken an Lufthansa City Airlines gewendet und innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erhalten haben oder
  • Sie mit der Art und Weise, wie Ihr Anliegen behandelt wurde, unzufrieden sind oder mit der Bearbeitung Ihres Anspruchs durch Lufthansa City Airlines GmbH nicht einverstanden sind,
  • Ihr Anliegen nicht bereits vor einem Gericht anhängig ist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt vor einem Gericht anhängig war oder beigelegt wurde und
  • Ihre Reise eine Privatreise ist.

Zur „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. (SÖP)“

Zum Schlichtungsantrag

Die Europäische Kommission bietet auch eine Plattform für die Online-Streitbeilegung (ODR).

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